
Was ändert sich ab Januar 2018?
- Neue Kindesunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle
- Höherer Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld
- Höherer Unterhaltsvorschuss
- Grundsicherung
- Neuer Freibetrag für private Altersvorsorge im SGB XII
- Neue Grenzen für Schonvermögen bei Sozialhilfe, Prozesskosten- und Beratungshilfe
- Reform des Mutterschutzgesetzes in Kraft
- Auskunftsanspruch zu Lohnunterschieden
Neue Kindesunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle
Ab Januar 2018 gelten neue Beträge für den Kindesunterhalt. Diese werden durch die Düsseldorfer Tabelle festgelegt, die die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf vorgibt. In den letzten zehn Jahren bedeutete das Erscheinen einer neuen Düsseldorfer Tabelle positive Neuigkeiten für unterhaltsberechtigte Kinder, da die Sätze im Einklang mit dem steigenden Existenzminimum immer erhöht wurden. Nicht so in diesem Jahr: Obwohl der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für 2018 geringfügig erhöht hat und diese Erhöhung für alle Unterhaltssätze der Tabelle hochgerechnet wurde, kommt es unterm Strich zu Verschlechterungen für Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil mehr als 1.500 Euro netto verdient: Durch eine neue Um-Definition der Einkommensgruppen wurden diese Kinder pauschal jeweils eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft und gehen dadurch nicht nur bei der Erhöhung de facto leer aus, sondern haben dadurch künftig einen geringeren monatlichen Unterhaltsanspruch. Durch die Zusammenfassung der Einkommensgruppe
1 und 2 zur neuen Einkommensgruppe 1 wurde die Anzahl der Kinder, die künftig von Mindestunterhalt leben müssen, massiv vergrößert und umfasst nun alle Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bis zu 1.900 Euro netto verdient (zuvor: 1.500 Euro). Nur für minderjährige Kinder, die auch schon vorher nurAnspruch auf Unterhalt nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle hatten, erhöht sich dieser Mindestunterhalt um 6 Euro (bei Kindern von 0 bis 11 Jahren) bzw. 7 Euro (bei Kindern von 12 bis 17 Jahren).
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs.1 BGB) | ||||||
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen in Euro |
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | Prozentsatz | |
1. | bis 1.900 |
348 |
399 | 467 | 527 | 100 |
2. |
1.901–2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 | 105 |
3. | 2.301–2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 | 110 |
4. | 2.701–3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 | 115 |
5. | 3.101–3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 | 120 |
6. | 3.501–3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 | 128 |
7. | 3.901–4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 | 136 |
8. | 4.301–4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 | 144 |
9. | 4.701–5.100 | 529 | 575 | 710 | 802 | 152 |
10. | 5.101–5.500 | 557 | 607 | 748 | 844 | 160 |
ab 5.501 | ||||||
Höherer Kinderfreibetrag und mehr Kindergeld
Adem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Kindergeld kann jetzt nur noch für höchstens 6 Monate rückwirkend beantragt werden (bisher war das für 4 Jahre möglich). Der Kinderfreibetrag wird für 2018 um 72 Euro auf 7.428 Euro angehoben.
Höherer Unterhaltsvorschuss
Bedingt durch den Anstieg des Existenzminimums und damit des Mindestunterhalts, an den auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses gekoppelt ist, steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1. Januar 2018 für Kinder bis zum sechsten Geburtstag auf 154 Euro (Anstieg gegenüber 2017: 4 Euro), für Kinder bis zum zwölften Geburtstag auf 205 Euro (Anstieg gegenüber2017: 4 Euro). Für Kinder bis zum 18. Geburtstag wird ein Unterhaltsvorschuss von 273 Euro gezahlt (Anstieg gegenüber Juli bis Dezember 2017: 5 Euro) Nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss nun zeitlich unbegrenzt bis zum 18. Geburtstag des berechtigten Kindes bezogen werden. Für Kinder ab 12 Jahre gilt allerdings die Einschränkung, dass der betreuende Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat verdienen muss oder dass durch den Unterhaltsvorschuss eine Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden wird.
Grundsicherung
Regelleistung (Alleinstehende, Alleinerziehende) | 416 Euro |
Kinder bis zum 6. Geburtstag | 240 Euro |
Kinder bis zum 14. Geburtstag | 296 Euro |
Kinder bis zum 18. Geburtstag | 316 Euro |
Kinder im Haushalt bis zum 25. Geburtstag | 332 Euro |
Regelsätze Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für 2018 steigen leicht. |
Kinder unter 18 Jahren |
Prozent vom Regelsatz | Mehrbedarf |
1 | 12 | 49,92 Euro |
2 | 24 | 99,84 Euro |
3 | 36 | 149,76 Euro |
4 | 48 | 199,68 Euro |
5 | 60 | 249,60 Euro |
Sonderregeln | ||
1 Kind unter 7 Jahren | 36 | 149,76 Euro |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 | 149,76 Euro |
Alleinerziehenden steht zusätzlich ein Mehrbedarf zu, der sich in seinerHöhe nach Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Kinder richtet. |
Neuer Freibetrag für private Altersvorsorge im SGB XII
Zum 1.1.2018 gilt im SGB XII ein neuer Anrechnungsfreibetrag für Einkommen aus privater Altersvorsorge, wie beispielsweise Betriebs-, Riesterund Basisrenten. Einbezogen sind auch gesetzliche Rentenansprüche, sofern sie auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Der Freibetrag errechnet sich folgendermaßen: Neben einem „Grundfreibetrag“ von 100 € sind weitere 30 % der ihn übersteigenden Einnahmen anrechnungsfrei, höchstens aber Einkünfte in Höhe von 50 Prozent des aktuellen Regelbedarfs, aktuell 208 Euro.
Damit lohnt sich die private Altersvorsorge erstmals für Personen, die keine auskömmliche gesetzliche Rente im Alter erwarten können.
Neue Grenzen für Schonvermögen bei Sozialhilfe, Prozesskosten- und Beratungshilfe
Das Schonvermögen für Bezieher/innen von SGB XII-Leistungen (so genannter Barbetrag) beträgt seit 1. April 2017 5.000 Euro für jede erwachsene Person und zusätzlich 500 Euro für jedes überwiegend im Haushalt unterhaltene minderjährige Kind. Diese Vermögensfreigrenzen gelten auch für die Prozesskosten- und Beratungshilfe. Bereits ab 1.Januar 2017 kann ein erhöhtes Schonvermögen nach der Härtefallregelung im SGB XII gewährt werden. Eine Durchsetzung des Anspruchs ist rückwirkend noch möglich.
Reform des Mutterschutzgesetzes in Kraft
Ab dem 1.Janaur 2018 haben auch Studentinnen und Schülerinnen Anspruch auf Mutterschutz. Dabei gilt wie für alle anderen eine Schutzfrist von sechs Wochen bis zum errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Entbindung. Nach der Geburt eines behinderten Kindes kann die Schutzfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Für alle Frauen gilt, dass Arbeitsverbote gegen den Willen der betroffenen Schwangeren nicht mehr möglich sind. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, den Arbeitsplatz so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen werden.
Auskunftsanspruch zu Lohnunterschieden
Ab 2018 haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch, um geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung transparent zu machen. Der Arbeitgeber muss die Kriterien der Lohnfindung und den Durchschnittsverdienst einer Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts offenlegen.