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Auszüge aus der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit,Soziales, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 17 vom 05. Mai 2010)
 
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsvoraussetzungen
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
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1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu ergangenen Vorwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Familienferienreisen.
 
1.2 Ein Anspruch der antragstellenden Person auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
 
1.3 Ziel der Förderung ist es, durch einen Zuschuss des Landes Familien mit geringem Einkommen Familienreisen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ein gemeinsamer Urlaub ist wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, fördert den Zusammenhalt der Familie und eröffnet neue Perspektiven. Gemeinsame Erlebnisse in der Familie tragen zum Wohlbefinden aller Familienmitglieder bei und leisteneinen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Gesundheit. Familien sollen – unabhängig von ihrer finanziellen Situation – über Vermittlung durch die Familien- und Spitzenverbände geeignete Angebote für Familienferienreisen finden.
 
2 Gegenstand der Förderung
 
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2.1 Gefördert werden Familienferienreisen in Familienferienstätten oder anderen, für den Zweck der Familienerholung geeigneten Einrichtungen und Ferienunterkünften.
 
2.2 Förderfähig sind Reisen zu Reisezielen in der Bundesrepublik Deutschland, in der Republik Polen oder in der Tschechischen Republik.
 
2.3 Gefördert werden Familienferienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe beziehungsweise Ferienunterkünfte betrieben werden. Aufenthalte bei Verwandten oder sonstige Unterkünfte in privaten Wohnungen, die nicht als Ferienunterkunft gemeldet sind, sind nicht förderfähig.
 
3 Zuwendungsvoraussetzungen
 
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3.1 Familien im Sinne dieser Richtlinie sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, alleinerziehende Mütter oder Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.
 
3.2 Alle Mitglieder der Familien müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben.
 
3.3 Die Beantragung der Zuschüsse für eine Familie soll spätestens sechs Wochen vor Reiseantritt erfolgen. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.
Die Anträge sollen sechs Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall vor Beginn der Reise in vollständiger Form einschließlich einer Reservierungsbestätigung vorliegen. Nach Reisebeginn eingehende Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden. Für Anträge sind die durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.
 
3.4 Die Reisedauer soll mindestens fünf und höchstens 14 Tage betragen. In begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei Erholungsaufenthalt der Familien in einer Familienferienstätte und gleichzeitiger Teilnahme an Familienbildungsveranstaltungen, sind Abweichungen von der Mindestreisedauer zulässig. An- und Abreisetage gelten als ein Tag.
 
3.5 Das monatliche Familiennettoeinkommen darf 150 Prozent der pauschalierten Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II nach § 20 Abs. 2 und 3 und des Sozialgeldes nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Kosten für Unterkunft sowie Heizung nicht überschreiten. Maßgebend sind jeweils die am Jahresanfang gültigen Sätze. Bei durch die Familie selbst genutztem Wohneigentum werden 30 Prozent des Familiennettoeinkommens als Wohnkosten berücksichtigt. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
 
3.5.1. Für allein sorgeberechtigte Mütter und Väter ist ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
 
3.5.2 Zum Familiennettoeinkommen zählen alle Einkünfte der Familienangehörigen, einschließlich Kindergeldleistungen, Elterngeldleistungen, soweit diese die Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überschreiten, Unterhaltsleistungen, Ausbildungsbeihilfen, soweit diese nicht darlehensweise gewährt werden, Renten und Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Als Berechnungsgrundlage gilt das Familiennettoeinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung.
 
3.5.3 Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Mehraufwandsentschädigungen nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zählen nicht zum Einkommen.
 
3.5.4 Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer Familienangehöriger ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung noch nicht fest, so wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich geringer als das zugrunde zu legende Einkommen des letzten beziehungsweise vorletzten Kalenderjahres, ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.
 
3.5.5 Zuschüsse können auch für Kinder, für die die antragstellende Person sorge- beziehungsweise umgangsberechtigt ist, die aber nicht in ihrem Haushalt leben, gewährt werden. Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt der antragstellenden Person maßgebend.
 
3.5.6 Reisen Großeltern gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern, sind die Zuschüsse jeweils getrennt auf der Grundlage des Nettoeinkommens der Familie (auch wenn die Enkelkinder allein mit den Großeltern reisen) und der Großeltern zu berechnen.
 
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
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4.1 Die Höhe der Zuschüsse für die Familienferienreisen beträgt in Abhängigkeit von den nachfolgend aufgeführten Einkommensstufen pro Tag für jedes Familienmitglied bei
 
a) Stufe 1: 5,20 €,
b) Stufe 2: 6,70 €,
c) Stufe 3: 7,70 €.
 
4.2 Die Einkommensstufen bemessen sich nach dem monatlichen Familiennettoeinkommen.
 
4.3 Das Nettoeinkommen darf bei
 
a) Stufe 1: 150 Prozent,
b) Stufe 2: 125 Prozent,
c) Stufe 3: 100 Prozent
 
der pauschalierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (§ 20 Absatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und des Sozialgeldes (§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreiten.
 
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
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5.1 Im Falle von Mehrfachbeantragungen und unberechtigter Inanspruchnahme von Zuschüssen sind Zuschüsse für Familienferienreisen für die nachfolgenden drei Kalenderjahre zu versagen.
 
Richtlinie für Familienferienreisen
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VAMV Landesverband Brandenburg e. V. wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg.

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