(1) Der Verband trägt den Namen „Verband alleinerziehender
Mütter und Väter Landesverband Brandenburg e. V.“ (VAMV)
(2) Sitz des Verbandes ist Brandenburg an der Havel
(3) Der Verband ist in
das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verband ist Mitglied
des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. mit Sitz in Berlin.
(1) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
(2) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
(1) Der Verband wird insbesondere
a) darauf hinwirken, die Grundrechte der Gleichheit und des besonderen Schutzes der Familie und das
Sozialstaatsprinzip für alleinerziehende Mütter und Väter sowie deren Kinder zu verwirklichen und ihre
Lebenssituation zu verbessern.
b) die Jugendpflege und Jugendfürsorge
fördern und den Einelternfamilien bei der Bewältigung ihrer erzieherischen
Aufgabe helfen.
c) Familien, die aus einem Sorgeberechtigten und
Kind/Kindern bestehen, Hilfe zur Selbsthilfe leisten, vor allem
durch Beratung und Information.
d) sich für Maßnahmen und Einrichtungen
einsetzen, die diesen Familien helfen.
e) Behörden auf Probleme
hinweisen.
(2) Zur Durchführung dieser Hilfen regt der Verband die Einrichtung einer Beratungsstelle
an. Sie soll die Alleinerziehenden
im Land Brandenburg in allen sie betreffenden Angelegenheiten
beraten und betreuen. Der Verband fördert den Aufbau
von Kontaktstellenund unterstützt die Gründung von Ortsverbänden.
(3) Durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen
wirkt der Verband im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung
bei der Vorbereitung
und Durchführung von Entscheidungen auf Landesebene mit, die den Personenkreis der
alleinsorgeberechtigten Eltern und deren Kinder in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und sonstigen Fragen
betreffen.
(4) Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes
Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung
vom 01.01.1977. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Der Verband begünstigt keine Personen oder Institution durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch
Ausgaben für verbandsfremde Zwecke.
(1) Mitglied des
Verbandes kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Zwecke unterstützt.
(2)
Beitrittserklärungen sind in Schriftform einzureichen. Über den Antrag der Aufnahme in den Verband entscheidet der
Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. In diesem
Fall entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
(3) Als fördernde Mitglieder
ohne aktives und passives Wahlrecht können natürliche und juristische Personen, welche die
Zwecke des Verbandes fördern, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Mindestbeitragshöhe bestimmt der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann beiderseits zum Jahresende beendet werden.
(4) Die Ortsverbände sind Mitgliedsverbände des Landesverbandes. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung
am Ende eines Kalenderjahres
b) durch Ausschluss aus dem Verband
c) mit dem Tod des Mitgliedes
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den Verbandsinteressen oder das Ansehen des Verbandes
schädigt. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand des Verbandes. Die Entscheidung ist dem betreffenden
Mitglied
unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(§ 7). Zur Festsetzung ist eine Zwei – Drittel - Mehrheit erforderlich.
(2) Die Ortsverbände zahlen
einen Jahresbeitrag an den Landesverband nach der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder. Für das
jeweils laufende Kalenderjahr gilt die Zahl der Mitglieder vom 31.12. des Vorjahres. Die Beitragshöhe wird vom
Landesvorstand festgelegt.
(1) Die Organe des
Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind in den Organen des Verbandes
zu erörtern.
(1) Die Mitgliederversammlung ist
jedes Jahr einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse
des Verbandes es erfordert oder die
Berufung von einem drittel sämtlicher
Mitglieder des Vereins unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind Jahresabrechnungen
und Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung
und Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
immer beschlussfähig. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer
Mehrheit von Zwei – Drittel der vertretenden Stimmen, alle anderen Beschlüsse der
einfachen Mehrheit.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist vom
/ von der Versammlungsleiter/in und
einem/r Protokollführer/in zu unterschreiben
und den Ortsverbänden zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn
nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang schriftlich Widerspruch erhoben wird.
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestellt die
Anzahl der Vorstandsmitglieder. Mindestens zu wählen sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende
und der/die Schatzmeister/in.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen
kann den Verband allein
gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wenn es den Interessen des Verbandes entspricht.
Die übrigen Vorstandsmitglieder dürfen nur gemeinsam vertreten.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(4) Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen.
(5) Beschlüsse des Vorstandes
können nach Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht. Sie sind schriftlich niederzulegen und entsprechend Abs. 2 zu unterschreiben.
(6)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreise der
Mitglieder des Landesverbandes selbst berufen.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes.
Er bedient sich hierzu der Landesgeschäftsstelle und kann
einen/eine Geschäftsführer/in
bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen
Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel – Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in
der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband
alleinerziehender Mütter und Väter und an den Ortsverband Brandenburg an der Havel, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde
einstimmig beschlossen in 14770 Brandenburg a .d. Havel am 27.11.1993.
Die Änderung der Satzung
erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.11.1995, 22.02.1997, 27.03.1999,
10.05.2003
und 12.04.2008.