§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
§ 3 Verwirklichung der Zwecke und Aufgaben
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beitrag
§ 7 Organe des Verbandes
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Auflösung
§ 11 Inkrafttreten
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
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      (1) Der Verband trägt den Namen "Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Ortsverband Brandenburg an der
           Havel e.V." (VAMV)
      (2) Der Verband ist Mitglied des VAMV - Landesverbandes Brandenburg e.V. mit Sitz in Brandenburg an der Havel.
      (3) Sitz des Ortsverbandes ist Brandenburg an der Havel.
      (4) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel eingetragen.
      (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
 
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      (1) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
      (2) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
 

§ 3 Verwirklichung der Zwecke und Aufgaben
 
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      (1) Der VAMV will erreichen, dass in Brandenburg a. d. Havel die Lebenssituation von Einelternfamilien verbessert wird.
           Die Einelternfamilien sollen neben den traditionellen Familien auf sozialer und gesetzlicher Ebene anerkannt werden.
           Der VAMV sieht es als seine Aufgaben an, hierfür Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und
           Lösungswege in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
      (2) Der VAMV arbeitet im Bereich der Kinger-, Jugend-, und Familienhilfe mit Schwerpunkt auf
           Scheidungs-/Trennungskonflikte, Erziehungsprobleme, Krisenbewältigung und Schwangerenbetreuung.
           Durch die Hilfe zur Selbsthilfe leistet er praktische Unterstützung und bietet Informationen zu gesetzlichen
           Ansprüchen Alleinerziehender und in Trennung lebender Eltern.
      (3) Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.
 

§ 4 Gemeinnützigkeit
 
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      (1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
           "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung vom 01.01.1977. Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt keine
           eigenwirtschaftlichen Zwecke.
      (2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
           Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
      (3) Der Verband begünstigt keine Person oder Institution durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben
           für verbandsfremde Zwecke.
 

§ 5 Mitgliedschaft
 
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      (1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
           Beitrittserklärungen sind in Schriftform an den Verband zu richten.
      (2) Die Mitgliedschaft endet:
            a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
            b) durch Ausschluss aus dem Verband.
            c) mit dem Tod des Mitgliedes.
      (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den satzungsgemäßen Verbandsinteressen zuwider handelt
           oder das Ansehen des Verbandes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die
           Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
 

§ 6 Beitrag
 
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      (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festsetzung der
           Beiträge ist eine Zwei - Drittel - Mehrheit erforderlich.
      (2) Bei Eintritt in den Verband besteht Beitragspflicht einschließlich des Monats, in dem der Eintritt erfolgt. Bei Austritt
           erlischt die Beitragspflicht.
 

§ 7 Organe des Verbandes
 
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      (1) Die Organe des Verbandes sind:
            a) die Mitgliederversammlung
            b) der Vorstand
      (2) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind in den Organen des Verbandes zu erörtern.
 

§ 8 Mitgliederversammlung
 
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      (1) Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen.
      (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder die
           Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder des Ortsverbandes unter Angaben der Gründe vom Vorstand
           verlangt wird.
      (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist
           von 4 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
      (4) Der Mitgliederversammlung sind Jahresabrechnungen und Jahresberichte zur Beschlussfassung schriftlich vorzulegen.
      (5) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen
           bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenden Stimmen, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit
           der angegebenen Stimmen.
      (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist von dem/der VersammlungsleiterIn und
           einem/r ProtokollführerIn zu unterschreiben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist
           von 4 Wochen nach Eingang schriftlich Widerspruch erhoben wird.
 

§ 9 Vorstand
 
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      (1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestellt die
           Anzahl der Vorstandsmitglieder. Mindestens zu wählen sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretenden
           Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn.
      (2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den im Absatz (1) genannten Mitgliedern. Die/der Vorsitzende und
           die/der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich mit
           Einzelvertretungsbefugnis zu vertreten. Die übrigen Vorstandsvertreter dürfen nur gemeinsam vertreten.
      (3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von Zwei Jahren. Wiederwahl ist
           zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen
           Vorstandes weiter.
      (4) Beschlüsse des Vorstandes können nach Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein
           Vorstandsmitglied widerspricht.
      (5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann
           der Vorstand von sich aus vornehmen.
 

§ 10 Auflösung
 
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      (1) Die Auflösung des Verbandes kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser 
           Versammlung muss mindestens sechs Wochen vorher mit Tagesordnung eingeladen werden.
      (2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband
           alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Sitz Brandenburg an der Havel, der es unmittelbar und ausschließlich zu
           gemeinnützigen Zwecken verwenden soll.
 

§ 11 Inkrafttreten
 
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      (1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
      Diese Satzung wurde am 27.05.1998 einstimmig beschlossen in 14772 Brandenburg an der Havel.
      Die Änderung der Satzung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.03.1999, vom 27.08.2005
      und 30.06.2007.
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Der Ortsverband Brandenburg an der Havel wird unterstützt und gefördert durch die Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel.

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