(1) Der Verband trägt den Namen "Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Ortsverband Brandenburg an der
Havel e.V." (VAMV)
(2) Der Verband ist Mitglied des VAMV - Landesverbandes Brandenburg e.V. mit Sitz
in Brandenburg an der Havel.
(3) Sitz des Ortsverbandes ist Brandenburg an der Havel.
(4) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel eingetragen.
(5)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
(2) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
(1) Der VAMV will erreichen, dass in
Brandenburg a. d. Havel die Lebenssituation von Einelternfamilien verbessert wird.
Die Einelternfamilien sollen neben den traditionellen Familien auf sozialer und gesetzlicher Ebene anerkannt werden.
Der VAMV sieht es als seine Aufgaben an, hierfür Problembewusstsein zu schaffen, Informationen und
Lösungswege in die öffentliche Diskussion zu tragen und die Verantwortlichen zum Handeln zu bewegen.
(2) Der VAMV arbeitet im Bereich der Kinger-, Jugend-, und Familienhilfe mit Schwerpunkt auf
Scheidungs-/Trennungskonflikte, Erziehungsprobleme, Krisenbewältigung und Schwangerenbetreuung.
Durch die Hilfe zur Selbsthilfe leistet er praktische Unterstützung und bietet Informationen zu gesetzlichen
Ansprüchen Alleinerziehender und in Trennung lebender Eltern.
(3) Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich
und konfessionell nicht gebunden.
(1) Der Verband
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung vom 01.01.1977. Der Verband ist selbstlos tätig, verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
(3) Der Verband begünstigt keine Person oder Institution durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben
für verbandsfremde Zwecke.
(1) Mitglied des Verbandes
kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
Beitrittserklärungen sind in Schriftform an den Verband zu richten.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verband.
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den satzungsgemäßen Verbandsinteressen zuwider handelt
oder das Ansehen des Verbandes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die
Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festsetzung der
Beiträge ist eine Zwei - Drittel - Mehrheit erforderlich.
(2) Bei Eintritt in den Verband besteht Beitragspflicht
einschließlich des Monats, in dem der Eintritt erfolgt. Bei Austritt
erlischt
die Beitragspflicht.
(1) Die Organe des Verbandes
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind in den Organen des Verbandes
zu erörtern.
(1) Die Mitgliederversammlung ist
jedes Jahr einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Verbandes es erfordert oder die
Berufung von einem Drittel sämtlicher
Mitglieder des Ortsverbandes unter Angaben der Gründe vom Vorstand
verlangt
wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung
einer Einladungsfrist
von 4 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind Jahresabrechnungen und Jahresberichte zur Beschlussfassung
schriftlich vorzulegen.
(5) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel
der vertretenden Stimmen, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit
der angegebenen Stimmen.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es
ist von dem/der VersammlungsleiterIn und
einem/r ProtokollführerIn zu
unterschreiben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach Eingang schriftlich Widerspruch erhoben wird.
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestellt die
Anzahl der Vorstandsmitglieder. Mindestens zu wählen sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretenden
Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den im Absatz
(1) genannten Mitgliedern. Die/der Vorsitzende und
die/der stellvertretende
Vorsitzende haben das Recht, den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich mit
Einzelvertretungsbefugnis zu vertreten. Die übrigen Vorstandsvertreter dürfen nur gemeinsam vertreten.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von Zwei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen
Vorstandes weiter.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können nach Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn kein
Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen.
(1) Die Auflösung des
Verbandes kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser
Versammlung muss mindestens sechs Wochen vorher mit Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Bei Auflösung
des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband
alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Sitz Brandenburg an der Havel, der es unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken verwenden soll.
(1) Die Satzung
tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde am 27.05.1998 einstimmig
beschlossen in 14772 Brandenburg an der Havel.
Die Änderung der Satzung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 10.03.1999, vom 27.08.2005
und 30.06.2007.