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Alleinerziehende und Steuerklassen

Alleinerziehende können der Steuerklasse I oder II zugeordnet sein.

 

Steuerklasse I haben sie dann, wenn ihr Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, aber keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat.


Steuerklasse I haben Alleinerziehende auch dann, wenn sie gemeinsam mit einem Kind, für das sie Kindergeld erhalten und eine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt.


In der Steuerklasse II sind Alleinerziehende dann eingestuft, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld erhalten und ohne weitere erwachsene Person in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.

 

In dieser Steuerklasse beträgt der Entlastungsbetrag seit dem 01.01.2015  pro Jahr 1.908 Euro. Der Entlastungsbetrag ist als Freibetrag ausgestaltet und vermindert dadurch das zu versteuernde Einkommen. Er ist bereits in den Tarif der Steuerklasse II eingearbeitet und wird somit automatisch berücksichtigt – allerdings nur für ein Kind.

 

Achtung: Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro pro weiteres Kind.

 

Der Erhöhungsbetrag muss gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge, die als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden, nicht immer mit der Zahl der Kinder, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich sind, übereinstimmt.


Das Formular "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" erhalten Sie hier. (Link Kaputt)

 

Es gibt eine Reihe weiterer kindbezogener Steuerentlastungen, die alle im Einkommenssteuergesetz geregelt sind.