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Gemeinsame Sorge

Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet, haben sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Sind sie nicht verheiratet, können sie durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung (auch „gemeinsame Sorgeerklärung“) die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben. Die Sorgeerklärung muss öffentlich vom Notar oder Jugendamt beurkundet werden. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, erhalten sie mit der Heirat das gemeinsame Sorgerecht. Sollten sich die Eltern scheiden lassen oder trennen sich, so bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen, außer ein Familiengericht ordnet eine andere Sorgerechtsregelung an.


Die Gemeinsame Sorge bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben, teilt sich in zwei Bereichen auf. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen Eltern weiterhin die Entscheidungen einvernehmlich treffen, während bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil entscheiden kann, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Zur Unterscheidung gilt folgende Faustformel: Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben sind Entscheidungen des täglichen Lebens - Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen und schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, sind Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Die Unterscheidung dieser beiden Arten von Angelegenheiten variiert von Fall zu Fall.


Eine wichtige Grundentscheidung von erheblicher Bedeutung ist, wo das Kind nach der Trennung seinen Lebensmittelpunkt hat. Dafür gibt es verschiedene Betreuungsmodelle. Als Residenzmodell wird es bezeichnet, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und Umgang mit dem anderen Elternteil hat. Als Wechselmodell wird es bezeichnet, wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteile leben soll. Die Betreuung und die Erziehungsverantwortung werden von den Eltern jeweils zur Hälfte geteilt. Eine gemeinsame Sorge bedeutet nicht automatisch eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell. In der freiwilligen Elternvereinbarung kann eine tatsächliche gemeinsame Verantwortungsübernahme bei gemeinsamer Sorge geregelt werden.


Können sich Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind nicht einigen, empfiehlt es sich, die Hilfe von einem neutralen Dritten zu suchen.


Bei Gefahr im Verzug haben beide Eltern die alleinige Entscheidungs- und Handlungsbefugnis. Der Fall tritt auf, wenn dem Kind Nachteile von erheblichem Ausmaß drohen und ein sofortiges Eingreifen, ohne Kontaktaufnahme des anderen Elternteils, notwendig macht.


Stirbt ein sorgeberechtigter Elternteil, so fällt das alleinige Sorgerecht dem anderen Elternteil zu.