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Alleinsorge

Die alleinige elterliche Sorge hat die Mutter für ihr Kind, wenn sie bei der Geburt nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, keine gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater abgegeben hat und das Familiengericht auch keine andere Entscheidung diesbezüglich getroffen hat.
 
Möchte der Vater das Sorgerecht haben und stimmt die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zu, kann der Vater bei Gericht nicht nur einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen, sondern auch einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge. Letzteres hat Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht unter Einbeziehung aller Lebensumstände und dem Wohl des Kindes entsprechend für den Vater entscheidet.
 
Das Gericht kann auch vorläufig die alleinige Sorge auf ein Elternteil übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Die Vorläufigkeit besteht solange, bis in der Hauptsache entschieden wird.
 
Jeder Elternteil kann die alleinige Sorge nach einer Trennung oder Scheidung beantragen, sofern sie vorher die gemeinsame Sorge hatten. Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zu übertagen. Eine Teilübertragung muss beim Gericht beantragt werden.
 
Minderjährige Eltern üben bis zur ihrer Volljährigkeit für ihre Kinder eine tatsächliche Personensorge aus. Für diesen Zeitraum wird ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Kindes bestellt.
 
Stirbt ein allein sorgeberechtigter Elternteil, so überträgt das Familiengericht die Sorge dem überlebenden Elternteil, wenn es nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Durch eine testamentarische Verfügung kann der allein Sorgeberechtigte eine Empfehlung für dem Verbleib des Kindes geben. Dafür müssen die Formalien eines Testaments eingehalten werden.