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Satzungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband trägt den Namen „Verband alleinerziehender Mütter und Väter Landesverband Brandenburg e. V.“ (VAMV)
     
  2. Sitz des Verbandes ist Brandenburg an der Havel
     
  3. Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.
     
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  5. Der Verband ist Mitglied des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. mit Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
     
  2. Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge

§ 3 Verwirklichung der Zwecke und Aufgaben

  1. Der Verband wird insbesonders
    a. darauf hinwirken, die Grundrechte der Gleichheit und des besonderen Schutzes der Familie und das Sozialstaatsprinzip für alleinerziehende Mütter und Väter sowie deren Kinder zu verwirklichen und ihre Lebenssituation zu verbessern.
    b. die Jugendpflege und Jugendfürsorge fördern und den Einelternfamilien bei der Bewältigung ihrer erzieherischen Aufgabe helfen.
    c. Familien, die aus einem Sorgeberechtigten und Kind/Kindern bestehen, Hilfe zur Selbsthilfe leisten, vor allem durch Beratung und Information.
    d. sich für Maßnahmen und Einrichtungen einsetzen, die diesen Familien helfen.
    e. Behörden auf Probleme hinweisen.
     
  2. Zur Durchführung dieser Hilfen regt der Verband die Einrichtung einer Beratungsstelle an. Sie soll die Alleinerziehenden im Land Brandenburg in allen sie betreffenden Angelegenheiten beraten und betreuen. Der Verband fördert den Aufbau von Kontaktstellenund unterstützt die Gründung von Ortsverbänden.
     
  3. Durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen wirkt der Verband im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen auf Landesebene mit, die den Personenkreis der alleinsorgeberechtigten Eltern und deren Kinder in ihren wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und sonstigen Fragen betreffen.
     
  4. Der Verband ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung vom 01.01.1977. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
     
  3. Der Verband begünstigt keine Personen oder Institution durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben für verbandsfremde Zwecke.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Zwecke unterstützt.
     
  2. Beitrittserklärungen sind in Schriftform einzureichen. Über den Antrag der Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
     
  3. Als fördernde Mitglieder ohne aktives und passives Wahlrecht können natürliche und juristische Personen, welche die Zwecke des Verbandes fördern, aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mindestbeitragshöhe bestimmt der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann beiderseits zum Jahresende beendet werden.
     
  4. Die Ortsverbände sind Mitgliedsverbände des Landesverbandes. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Kalenderjahres
    b. durch Ausschluss aus dem Verband
    c. mit dem Tod des Mitgliedes
     
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den Verbandsinteressen oder das Ansehen des Verbandes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder des Landesverbandes zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung(§ 7). Zur Festsetzung ist eine Zwei – Drittel  - Mehrheit erforderlich.
     
  2. Die Ortsverbände zahlen einen Jahresbeitrag an den Landesverband nach der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder. Für das jeweils laufende Kalenderjahr gilt die Zahl der Mitglieder vom 31.12. des Vorjahres. Die Beitragshöhe wird vom Landesvorstand festgelegt.

§ 7 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
     
  2. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind in den Organen des Verbandes zu erörtern.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen.
     
  2.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder die Berufung von einem drittel sämtlicher Mitglieder des Vereins unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
     
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
     
  4.  Der Mitgliederversammlung sind Jahresabrechnungen und Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
     
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zwei – Drittel der vertretenden Stimmen, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit.
     
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist vom / von der Versammlungsleiter/in und einem/r Protokollführer/in zu unterschreiben und den Ortsverbänden zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang schriftlich Widerspruch erhoben wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestellt die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Mindestens zu wählen sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verband allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wenn es den Interessen des Verbandes entspricht. Die übrigen Vorstandsmitglieder dürfen nur gemeinsam vertreten.
     
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
     
  4. Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen.
     
  5. Beschlüsse des Vorstandes können nach Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Sie sind schriftlich niederzulegen und entsprechend Abs. 2 zu unterschreiben.
     
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreise der Mitglieder des Landesverbandes selbst berufen.
     
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er bedient sich hierzu der Landesgeschäftsstelle und kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
     
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
     
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde.
     
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter und an den Ortsverband Brandenburg an der Havel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Diese Satzung wurde einstimmig beschlossen in 14770 Brandenburg a .d. Havel am 27.11.1993. Die Änderung der Satzung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.11.1995, 22.02.1997, 27.03.1999, 10.05.2003 und 12.04.2008.