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Kindergeld

Unterstützung für Familien

Mit dem Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist gestaffelt und beträgt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich je 192 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 198 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 223 Euro


Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese selber bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

 

Wer Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes mitteilen.

 

Kindergeld für Alleinerziehende. Das Kindergeld wird in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Allerdings greift eine besondere finanzielle Komponente auch für den barunterhaltspflichtigen Elternteil: Das Kindergeld hat Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Der Barbedarf des Kindes verringert sich um die Hälfte des Kindergeldes.

 

Kindergeld bei Getrenntlebenden. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Es gilt die gleiche Regelung wie bei Alleinerziehenden. Wenn bei einem minderjährigen Kind ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt, so hat das Kindergeld Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltszahlung des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes  angerechnet.

 

Kindergeld für Auszubildende. Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbildung. Beim Kindergeld für über 18-Jährige entfiel am 1. Januar 2012 eine Einkommensgrenze für Kinder. Durch die neue Regelung muss lediglich nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Studium nachgewiesen werden, dass das Kind nebenher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig war.

 

Merkblatt zum Kindergeld. Das Merkblatt bietet Informationen rund um das gesetzliche Kindergeld: Rechtsansprüche, Begriffserläuterungen, Zusammenhänge mit anderen Sozialleistungen, zuständige Behörden, Antragsverfahren und vieles andere mehr.

 

Hier geht´s zum download (Link kaputt)