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Familienferienreisen und Förderungen

 

Informationen des LASV zum Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des Landes Brandenburg für eine Familienferienreise im Jahr 2017

Das Land Brandenburg gewährt auch im Jahr 2017 Zuwendungen für Familienferienreisen, um Familien mit einem geringem Einkommen Familienferienreisen zu erleichtern. Bei der Förderung sollen insbesondere Familien in besonderen Belastungssituationen wie z.B. Alleinerziehende, Familien mit einem behinderten Familienmitglied oder Familien mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.

 

Familien im Sinne der Richtlinie, sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetzes bezogen werden.

 

Grundlage der Förderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen vom 27. Januar 2016 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 3 2016)

 

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Übernachtung für jedes mitreisende Familienmitglied 8€

 

Voraussetzung für die Förderung:

  • Zuschüsse können Sie für Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten und finanziell angemessenen Einrichtungen und Ferienunterkünften erhalten.

    Aufenthalte bei Verwandten oder sonstige Unterkünfte in privaten Wohnungen; die nicht als Ferienunterkunft gemeldet sind, sind nicht förderfähig. Fahrten von allein reisenden Kindern (z.B. in ein Ferienlager) werden ebenfalls nicht gefördert.
  • Alle Mitglieder der Familie müssen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben.
  • Die Reisedauer soll mindestens 5 Tage und höchstens 14 Tage betragen. An- und Abreisetage gelten als ein Tag.
  • Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.
  • Eine Bezuschussung ist nur 1x jährlich möglich.
  • Der Anspruch auf einen Zuschuss ist abhängig von der Höhe des monatlichen Einkommens der Familie. Das Einkommen darf 150% der Regelleistung des ALG II (§ 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) bzw. des Sozialgeldes (§ 23 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreiten. Maßgeblich sind jeweils die am Jahresanfang gültigen Sätze

    Als Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit wird das Familiennettoeinkommen zugrunde gelegt. Als Berechnungsgrundlage wird das Einkommen der letzten 3 Monate vor Antragsstellung verwendet. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Antrag.

    Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Weitere Angaben entnehmen Sie bitte dem Antrag.

 

Antragstellung und Nachweis der Zuwendung:

Die Anträge können per Post direkt an das


Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Str. 45
03048 Cottbus
Tel.: 0355/2893-853 oder 0355/2893-800
gerichtet werden.
 
Der Antrag soll acht Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise (Datum des Posteingangs) in vollständiger Form beim LASV vorliegen. Unvollständige oder verspätet eingehende Anträge können nicht bewilligt werden.


Dem Antrag sind unbedingt die nachfolgenden Unterlagen beizufügen:

  • Belege über alle Einkunftsarten (Kopie); bei ALG II Empfängern genügt im Regelfall der Bescheid vom Vormonat der Antragsstellung mit dem Berechnungsbogen
  • Mietvertrag in Kopie (entfällt bei ALG II Empfängern); bei Eigenheimbesitzern den aktuellen Grundsteuerbescheid in Kopie (entfällt bei ALG II Empfängern)
  • Bei Reisen von Großeltern mit Enkelkind/Enkelkindern: die Zuschüsse werden jeweils getrennt auf der Grundlage des Einkommens der Familie und der Großeltern berechnet; daher auch Einkommensnachweise der Eltern einreichen
  • Schriftliche Buchungsbestätigung

 

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass im Falle einer Ablehnung der Zuschüsse und Nichtantreten der geplanten Reise möglicherweise Stornogebühren anfallen können und damit verbundene Fristen zu beachten sind.

 

Als Nachweis für die durchgeführte Reise müssen Sie spätestens 14 Tage nach Rückkehr einen Beleg  der Einrichtung über die erfolgte Zahlung der Unterkunft / Reise beim LASV vorlegen.

 

Weitere Informationen und Antragsformulare sowie das Merkblatt erhalten Sie auf der Hompage des LASV und in unserer Geschäftsstelle. (alle Links kaputt)